Willkommen im  Kulturgarten - Tressow
 

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Bitte das Formular runter laden und ausgefüllt an uns schicken. info@kulturgarten-tressow.de Vielen Dank
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 Satzung Kulturgarten Verein DOT.KOM
§ 1 Name und Sitz
1.  Der Verein führt den Namen Kulturgarten Verein DOT.KOM,  Verein für demokratische Orientierung und
Teilhabe e.V.
2.  Der Verein hat seinen Sitz in Tressow, Landkreis Nordwestmecklenburg und ist unter der Nummer
VR 3457 im Amtsgericht Schwerin registriert.
3.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1.  Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
2.  Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. gemeinsames und nachhaltiges Gärtnern,
b. die Weitergabe des alten und neuen Wissens über Natur und Gartenbau
c. die Gestaltung von Workshops in Form von fachlichen, sozialen, interkulturellen und
generationsübergreifenden Erfahrungsaustausch
d. die Durchführung von Seminaren und praktisches Üben im Garten und seiner Umgebung
e. die Belebung des ländlichen Raumes durch entsprechende kulturelle Angebote
f. Angebote zur Wahrnehmungsschulung durch exakte Naturbeobachtungen.
3.  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4.  Zur Realisierung der Aufgaben kann der Verein Partnerschaften, Kooperationen oder zweckdienliche
Beziehungen mit anderen Partnern eingehen, ohne seine Eigenständigkeit aufzugeben.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie rechtsfähige Personengesellschaft werden.
2.  Die Aufnahme in den Verein ist in Textform (§ 126b BGB) beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung.
Gegen die Ablehnung steht dem/der Antragsteller/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung in Textform gegenüber dem Vorstand einzulegen ist.
Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend über die Aufnahme.
3.  Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4.  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Auflösung, durch Austritt oder Ausschluss.
5.  Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Monats zulässig. Er ist in Textform gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu erklären.
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6.  Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt.
Dazu zählt auch die Kundgabe politisch extremer, insbesondere rechtsextremer, rassistischer oder fremden feindlicher oder religiös-fundamentalistischer Haltungen innerhalb oder außerhalb des Vereins, die Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung von, diese Tendenzen fördernden Gruppen oder Organisationen.
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder.
Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang in Textform gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss.
§ 5 Beiträge, Gebühren
1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Darüber hinaus kann die Erhebung einer Aufnahmegebühr festgelegt werden.
2. Über die Höhe sowie die Fälligkeit des Jahresbeitrages sowie der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung verabschieden.
3. In der Beitragsordnung kann auch festgelegt werden, welche Mitglieder in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbringen müssen und welche finanziellen Ersatzleistungen für nicht erbrachte Arbeitsleistungen erhoben werden.
4. Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung von der Aufnahmegebühr und den Beiträgen befreit werden.
§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder an.
2.Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
b. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
c. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
d. Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren,
e. Satzungsänderungen,
f. Auflösung des Vereins,
g. Entscheidung über die Mittelverwendung,
h. Entscheidung über die Berufung gegen Vereinsausschlüsse und die Ablehnung von
Aufnahmeanträgen.
§ 8 Voraussetzungen der Mitgliederversammlung
1.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr eines
Geschäftsjahres statt.
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2.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung in Textform von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
1.Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.
2.In der Einberufung ist die vom Vorstand vorläufig festgelegte Tagesordnung anzugeben. Bei geplanten Satzungsänderungen ist zumindest die zu ändernde Vorschrift anzugeben. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich gegenüber dem Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Beiträge und Gebühren oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
§ 10 Durchführung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellv. Vorsitzenden geleitet. Ist auch die/der stellv. Vorsitzende verhindert, wird die Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Zu Beginn der Versammlung ist ein/eine Protokollführer/-in zu wählen.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von sechs Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
4. Das Stimmrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein Vereinsmitglied kann maximal ein nicht erschienenes Mitglied vertreten. Die schriftlich zu erteilende Vollmacht ist der Versammlungsleitung auf Verlangen vorzuzeigen.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung – einschließlich des Vereinszwecks – sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
6. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10% der anwesenden Vereinsmitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
§ 11 Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1)Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben ist.
(2)Das Protokoll soll
a)die Art der Mitgliederversammlung,
b)den Tag, Ort und die Uhrzeit der Versammlung,
c)die namentliche Bezeichnung der Versammlungsleitung und Protokollführung,
d)die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung,
e)die Anzahl der anwesenden Mitglieder,
f)die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung,
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g)die Tagesordnung,
h)die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse nebst Art der Abstimmung und
Stimmenverhältnissen,
i)den genauen Wortlaut eines ggf. geänderten Satzungstextes,
j)bei Wahlen die genaue Bezeichnung der Kandidaten sowie die Annahme des Amtes
enthalten.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:-Vertretung des Vereins,-Einberufung der Mitgliederversammlung,-Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,-Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts.
§ 13 Bildung des Vorstands, Vertretungsregelung, Beschlussfassung
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 2 und maximal 7 Personen und setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellv. Vorsitzenden, dem Kassenwart und bis zu vier Beisitzern. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.
3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
§ 14 Eignungsvoraussetzung, Wahl des Vorstands, Vergütung, Geschäftsordnung
1. In den Vorstand können nur unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit
der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstands.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet über das anzuwendende Wahlverfahren. Insbesondere kann entschieden werden, ob einzeln oder im Block gewählt wird, ob direkt ins Amt gewählt wird oder der Vorstand später die Verteilung der Ämter bestimmt.
3. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
4. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale
des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 15 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 1 Jahr zwei Kassenprüfer/-innen zur Prüfung der Vereinsfinanzen. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Die Kassenprüfer/innen müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
3. Die Kassenprüfer müssen ihre Tätigkeit stets gemeinsam ausführen.
4. Mindestens einmal jährlich ist eine Kassenprüfung durchzuführen und zu protokollieren.
5. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.
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§ 16 Auflösung des Vereins und Zweckwegfall
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Der/Die Vorsitzende und der/die stellv. Vorsitzende sind die gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen zu Liquidatoren bestimmt.
Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
3. Die Auflösung des Vereins ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Das Bekanntmachungsblatt im Falle der Liquidation ist der elektronische Bundesanzeiger. Das restliche Vermögen des Vereins wird dem Anfallsberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung und dem Gläubigeraufruf ausgekehrt.
4.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft  an die Gemeinde Bobitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere im Ortsteil Tressow, zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde von den Mitgliedern am 10. Mai 2025 beschlossen.